Landesgesamtarbeitsvertrag im Metallgewerbe (LGAV)

Der aktuelle Landesgesamtarbeitsvertrag wurde für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 abgeschlossen.

Landesgesamtarbeitsvertrag (LGAV)

Der allgemeinverbindlich erklärte LGAV im Branchenbereich des AM Suisse zwischen dem Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften stellt sicher, dass in der Metallgewerbebranche faire und einheitliche Bedingungen für alle gelten.

Auf Antrag der Sozialpartner Unia und Syna wurde der LGAV vom Bundesrat verabschiedet, um in der ganzen Schweiz angemessene Arbeitsbedingungen zu sichern und die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des LGAV ist dieser sowohl für Mitglieder des AM Suisse als auch für nicht Mitglieder und deren Mitarbeitenden verbindlich.

Betrieblicher Geltungsbereich

Der LGAV gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäss Art. 3.3 und 3.4 LGAV. Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 22. Mai 2014, vom 19. März 2015, vom 15. März 2018, vom 11. Juni 2019 und vom 6. Oktober 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Schweizerische Metallgewerbe wird bis 30. Juni 2028 verlängert . Gemäss diesen Bestimmungen sind alle Betriebe der folgenden Branche dem LGAV unterstellt:

Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung oder Montage, Reparatur oder Service folgender Produkte:

  • Türen, Fenster, Tore
  • Brandschutzeinrichtungen, Fassaden aus Metall
  • Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rolladen, Storen
  • Metallmöbel, Ladeneinrichtungen
  • Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen
  • Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme
  • Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau
  • und Weitere

Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und Service von:

  • Forstmaschinen
  • Hofmaschinen
  • Kommunalmaschinen
  • Landmaschinen
  • Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege
  • Einrichtungen für die Milchgewinnung und -verwertung
  • Stalleinrichtungen
  • Einrichtungen für die Tierhaltung
  • und Weitere

Schmiedegewerbe: Dieses umfasst folgende Tätigkeiten

  • Fahrzeugschmieden
  • Hufschmieden
  • Kunstschmieden
  • Schmiedearbeiten
  • Waffenschmiede
  • und Weitere

Stahlbaugewerbe: Dieses umfasst folgende Tätigkeiten

  • Fertigung, Montage, Instandhaltung und Reparatur

Ausnahmen

  • Sämtliche Betriebe im Kanton Baselland und Basel-Stadt (eigener GAV).
  • Branchenbereiche der Schlosser und Metallbauer in den Kantonen Wallis, Waadt und Genf.
  • Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes (Mitglieder von Suissetec).
  • Betriebe, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind.
  • Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich zuzuordnen sind und vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-Bereich tätig sind und Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

    Ziel

    Die Vertragsparteien wollen mit dem Abschluss des LGAV folgende Zielsetzung erreichen:

    • Geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen im Metallgewerbe
    • Klare und verständliche Umschreibung der Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
    • Transparente und sachbezogene Konfliktlösung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten
    • Sicherung des Arbeitsfriedens
    • Förderung der beruflichen Bildung der Arbeitnehmer im Metallgewerbe
    • Periodische Verhandlungen betreffend Anpassung der Löhne und des Landesgesamtarbeitsvertrages
    Dokumente

    Persönlicher Geltungsbereich

    LGAV unterstellte Arbeitnehmer (LGAV Art. 3.3) sind:

    • Werkstatt- und Montagepersonal
    • Mitglieder der vertragsschliessenden Gewerkschaften: UNIA und SYNA
    • Teilzeitmitarbeiter ab einem Pensum von 40% 

     

    Nicht unterstellte Arbeitnehmer (LGAV Art. 3.4):

    • Kaderangestellte, soweit ihnen Personal unterstellt sind
    • Kaufmännisches Personal
    • Technisches Betriebspersonal (Konstrukteure, Kalkulation, Planung, Projektierung)
    • Lehrlinge, keine Vollzugskostenbeiträge, jedoch teilweise dem LGAV unterstellt
    • Firmen- Geschäftsinhaber, gilt auch bei einer GmbH
    • Familienmitglieder des Betriebsinhabers, nur Ehefrau und dessen Kinder (keine weiteren Verwandtschaftsgrade)

     

    Entsendung

    Auf der Entsendungsseite können sich Nutzerinnen und Nutzer über die geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen informieren, die es bei einer Entsendung in die Schweiz einzuhalten gibt.

    Sämtliche Funktionalitäten und Inhalte der heutigen Webseite (entsendung.admin.ch) stehen auch nach der Migration zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere:

     

    • den Mindestlohnrechner (inklusive «GAV in Kürze» und Kontakte) für Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sowie für Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen;
    • den nationalen Lohnrechner zur Berechnung der üblichen Lohnspanne in Branchen und Berufen ohne zwingende Mindestlöhne;
    • die Applikation zur Abklärung der Bewilligungspflicht bei einer Entsendung in die Schweiz.